Die Agentur für Wirtschaftsförderung Cuxhaven steht jederzeit für die Wirtschaftsunternehmen unserer Region zur Verfügung und sind telefonisch oder aber auch persönlich gerne zu unseren Bürozeiten für Sie erreichbar.
>>>>>> aktuell: 18.09.2024 - Neue Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat im Rahmen der Nationalen
Klimaschutzinitiative (NKI) eine neue Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft (E-Lastenfahrrad-Richtlinie) veröffentlicht. Diese tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft und ist gültig bis zum 30. Juni 2027.
Ziel ist es, eine breitere Marktdurchdringung von E-Lastenrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr zu unterstützen und so einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor sowie zur Luftreinhaltung zu leisten.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick der Fördereckpunkte:
Antragsberechtigte: Private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätige) sowie Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts (bspw. Hochschulen)
Zu beachten: Nicht antragsberechtigt sind im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie Gebietskörperschaften sowie deren Einrichtungen und Vereine.
Fördergegenstand: Anschaffung (Kauf) von Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer
Antriebsunterstützung (E-Lastenfahrräder bzw. Lastenpedelecs) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, die folgende Anforderungen erfüllen:
- unlösbar mit dem Fahrrad verbundene Transportmöglichkeiten bieten
- mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad
- ein zulässiges Gesamtgewicht von mind. 170 kg aufweisen
- serienmäßig hergestellt und fabrikneu sind
Förderhöhe: 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, jedoch max. 3.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. ELastenanhänger
Antragstellung: Anträge können ab dem 01. Oktober 2024 laufend über das Online-Antragsportal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht werden
Weitere Informationen finden hier
>>>>>> aktuell: 12.06.2024 Start des Landesprogramms „digitalbonus.niedersachsen-innovativ“
Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat mit einer aktuellen Pressemitteilung den Start des Landesprogramms „digitalbonus.niedersachsen-innovativ“ bekanntgegeben. Die Richtlinie tritt am 19.06.2024 in Kraft und läuft zum 31.12.2025 aus. Das Programm zielt darauf ab, die digitale Transformation in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu beschleunigen, um Wertschöpfungspotenziale zu heben und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu steigern. Im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie „digitalbonus.niedersachsen“ müssen die geförderten Projekte einen maßgeblichen Digitalisierungsfortschritt und Innovationsgehalt aufweisen.
Eine Antragstellung ist ab dem 25. Juni 2024 laufend bei der NBank möglich.
Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Förderbedingungen:
Antragsberechtigte: KMU der gewerblichen Wirtschaft, der Life Sciences, aus dem Bereich eHealth, des, Handwerks und kleine freiberufliche Planungsbüros im Bereich des digitalen Bauens mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.
Fördergegenstand:
Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT)-Hardware, -Software oder
Softwarelizenzen zur Digitalisierung von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen. Nur in Verbindung mit o. g. Maßnahme: Investitionen in Hardware, Software oder Softwarelizenzen zur Einführung oder Verbesserung der IT-Sicherheit.
Nicht zuwendungsfähig sind u. a. IKT-Grundausstattungen (Diensthandys, Laptops, Betriebssysteme, Bürosoftware, etc.), Ersatzbeschaffungen, Online-Marketing-Maßnahmen, Schulungen sowie Ausgaben für Leasing oder Miete
Voraussetzung: Deutlicher Digitalisierungsfortschritt im Unternehmen durch die IKT-Investitionen sowie hoher
Innovationsgehalt des Vorhabens
Förderung:
Fördersatz: max. 35 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen bzw. max. 20 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen
Förderhöhe: mind. 3.000 Euro und max. 50.000 Euro
Projektlaufzeit: i. d. R. 12 Monate
Beihilferechtliche Grundlage: De-minimis-Verordnung
Quelle: www.eurooffice.de
>>>>>aktuell: 23.05.2024 Gewerbliche Schnellladeinfrastruktur – Neue Antragsmöglichkeiten ab 03. Juni 2024
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit einer aktuellen Pressemitteilung neue Antragsmöglichkeiten im Rahmen des Programms zur Förderung von nicht-öffentlich zugänglicher Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen (innerhalb der Förderrichtlinie Elektromobilität) angekündigt. Hierfür werden nunmehr weitere 150 Mio. Euro bereitgestellt. Unterstützt wird der Aufbau von gewerblich genutzten Schnellladepunkten sowie des dafür notwendigen Netzanschlusses für E-Pkw und E-Lkw.
Anträge können demnach laufend ab dem 03. Juni 2024 beim Projektträger Jülich (PTJ) online über
https://lis.ptj.de/ eingereicht werden. Gemäß Rücksprache mit dem PTJ werden die Mittel per Windhundverfahren vergeben.
Es empfiehlt sich daher eine zügige Antragstellung.
Gemäß PTJ wird es am 03.06.2024 ein Update des bisher vorliegenden Aufruf aus 2023 geben, die Förderinhalte und -bedingungen sollen sich jedoch nicht ändern. Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der Fördereckdaten:
Antragsberechtigte: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung, insbesondere Handwerks- und Gewerbebetriebe, Transport- und Logistikunternehmen sowie weitere Flottenanwender wie bspw. Mietwagen- und Carsharing-Anbieter sowie Pflegedienste
Bedingung: Jedes antragstellende Unternehmen darf nur einen Antrag stellen.
Fördergegenstand: Errichtung nicht-öffentlicher und gewerblich genutzter Schnellladeinfrastruktur mit einer Ladeleistung von mind. 50 kW (für E-Pkw / E-Lkw)
Förderfähige Ausgaben: Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung (z. B. elektrische Stromspeicher) sowie Ausgaben für Netzanschluss und Installation elektrischer Leitungen und Anschlüsse inkl. Tiefbau
Nicht förderfähige Ausgaben: a. Ausgaben für Ladepunkte mit Wechselstrom (AC) und für Planungsleistungen Dritter sowie Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur
Voraussetzungen (u. a.): Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
Quelle: www.eurooffice.de
>>>>>aktuell: 02/2023 - Förderungen Klimaschutz
Klimaschutz und Energieeffizienz
Verringerung von Spurenstoff in Gewässern
Förderung Klimaschutz Gewässer
>>>>>>aktuell: 01/2023 Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat zum 01. Januar 2023 ein neues Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“ gestartet.
Wenn Sie als lokale Genossenschaft oder Gesellschaft die Errichtung einer Windenergieanlage planen, können Sie für Ihre vorbereitenden Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land umsetzen wollen.
Gefördert werden Kosten für die Planung und Genehmigung einer Windenergieanlage, insbesondere
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten und ist auf maximal EUR 200.000 begrenzt.
Sie müssen den Zuschuss zurückzahlen, wenn die Windenergieanlage einen Zuschlag oder eine Förderung gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) erhält.
Ihren Förderantrag richten Sie bitte vor Beginn der Maßnahme an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA):
BAFA - Bürgerenergiegesellschaften
>>>>>aktuell: 01/2023 - Beratungsleistungen für KMU
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat eine neue ESF Plus-Richtlinie
„Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ veröffentlicht, die ab dem 01. Januar 2023 in Kraft tritt und längstens für Anträge gilt, die bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden.
Es handelt sich hierbei um das Nachfolgeprogramm der bisherigen ESF-Richtlinie „Förderung des unternehmerischen Know-Hows“. Gefördert werden Beratungsleistungen für KMU und Angehörige der Freien Berufe, um die Erfolgsaussichten, die
Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die Beschäftigungs- und Anpassungsfähigkeit zu erhöhen.
Laufendes Antragsmöglichkeiten online über die Antragsplattform beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Weiterführende Infos hier:
www.bafa.de/DE/Wirtschaft/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html
Ansprechpartner: Tel.: 06196 / 908-1570 bzw. E-Mail: foerderung@bafa.bund.de)#
>>>>>aktuell: 01/2023 - GRW Fördergebietskulisse 2022-2027
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mit einer aktuellen Pressemitteilung über die von Bund und Ländern beschlossene Neuaufstellung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ informiert und den neuen GRW-Koordinierungsrahmen (gültig ab 01.01.2023) veröffentlicht.
Mit der Anpassung der Förderung möchten Bund und Länder auf die geänderten Rahmenbedingungen regionalwirtschaftlicher Entwicklung reagieren, inbesondere. die Transformation hin zu Klimaneutralität sowie die demografische Alterung.
Die GRW-Fördergebietskulisse 2022-2027 finden Sie hier:
Pressemitteilung des BMWK:
BMWK - Bund und Länder verabschieden umfassende Reform der regionalen Wirtschaftsförderung
Umsetzung in Niedersachsen:
Der neue GRW-Koordinierungsrahmen tritt zwar am 01.01.2023 in Kraft, jedoch haben die Bundesländer eine Übergangszeit von einem Jahr (2023), um die neuen GRW-Regelungen umzusetzen und ihre Richtlinien anzupassen.
Zudem soll möglichst bis Ende 2023 eine digitale Antragsstellung ermöglicht werden.
In Niedersachsen wird es gemäß NBank neue Förderrichtlinien für die Bereiche der
einzelbetrieblichen Förderung und der wirtschaftsnahen Infrastruktur geben. Die Förderung im Bereich Vernetzung soll direkt über den GRW-Koordinierungsrahmen laufen.
Der Zeitplan zur Veröffentlichung der neuen Richtlinien bzw. zur Umsetzung der neuen GRW-Regelungen gemäß Koordinierungsrahmen in Niedersachsen ist derzeit noch unklar, ebenfalls die Umsetzung des neuen Fördertatbestands der „Regionalen Daseinsvorsorge“.
>>>>>aktuell: 01/2023 - Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft - Betriebliche Ressourceneffizienz
Diese Förderung unterstützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft dabei, Investitionen in Material- und Ressourceneffiziente Maschinen und Anlagen sowie in Investitionen zur Neugestaltung von Produkten und Produktionsketten zu tätigen. Die Vorhaben dienen der Steigerung der Ressourceneffizienz. Auch universitäre und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen werden in Zusammenarbeit mit KMU bei der Konzeption und Durchführung von Studien und Ideenwettbewerben gefördert.
Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie bei der NBank erhalten:
Ressourceneffizienz und Kreislaufwirtschaft - Betriebliche Ressourceneffizienz (nbank.de)
>>>>>aktuell: 01/2023 - Klimaschutz und Energieeffizienz
Klimaschutz und Energieeffizienz
Als Unternehmen, öffentliche/r Träger/in oder Kultureinrichtung wollen Sie einen Beitrag zum Klimaschutz und der Energieeinsparung leisten? Dann können Sie hierfür einen Zuschuss bei der NBank beantragen. Die Förderung soll einen Beitrag leisten zum Ziel der Klimaneutralität in Niedersachsen. Zu diesem Zweck sollen sowohl Treibhausgasemissionen und der Energieverbrauch von bestehenden betrieblichen Prozessen als auch von öffentlichen und betrieblichen Gebäuden gesenkt werden.
Sie möchten mehr wissen? Alle weiteren wichtigen Informationen zum Förderprogramm können Sie bei der NBank erhalten:
Klimaschutz und Energieeffizienz (nbank.de)